AGB
1. Allgemeines:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge bezüglich unserer Erzeugnisse: andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben unseres Angebotes bzw. Auftragsbestätigung. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. Falls keine anderen Abreden getroffen wurden, behalten unsere Angebote 4 Wochen Gültigkeit.
2. Preise:
Alle Preise verstehen sich ohne Skonto oder Rabatt ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht oder Versicherung. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Zwischen dem Vertragsschluss und der Fertigstellung als Folge gesetzlicher Neuregelungen entstehende Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen.
3. Zahlungsbedingungen:
Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Schecks, Wechsel und eventuelle andere Zahlungsmittel werden nur Zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen werden Verkäufer berechnet. Weiterbegebung und Prolongation eines Wechsels gelten nicht als Erfüllung. Für die termingerechte Vorzeigung Benachrichtigung, Protestierung usw. wird seitens des Verkäufers keine Haftung übernommen. Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit 2 Raten in Verzug, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Verzugsschadens Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 5 % über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz ab Verfalltag bis zum Zahlungstag in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug wird, sofern nicht höhere Unkosten entstanden sind, € 5 pro Mahnung berechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung –auch durch Bürgschaft- abzuwenden. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner. Der gelieferte Gegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsgegenstand). Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vorbehaltsgegenstandes ist nicht zulässig. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer eine Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung des Vorbehaltsgegenstandes durch Dritte unverzüglich anzuzeigen.
Der Käufer tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung des Vorbehaltsgegenstandes dem Verkäufer, den er hierüber unverzüglich unterrichtet, schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers, die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch spätere besonderer Erklärungen bedarf. Wird der Vorbehaltsgegenstand zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für den Vorbehaltsgegenstand ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreis- bzw. des Gesamtmietzinsforderung ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert des Vorbehaltsgegenstandes entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtig, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Käufer.
Verarbeitet der Käufer den Vorbehaltsgegenstand, bildet er ihn um oder verbindet er ihn mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Verkäufer. Dieser wird unmittelbarer Eigentümer, der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung, Eigentümer der neuen Sache wird. Der Käufer verwahrt die neue Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsgegenstand. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsgegenstandes zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache, wovon der Verkäufer vom Käufer unverzüglich zu unterrichten ist, tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seien Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert des verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsgegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Insolvenzantrag gestellt, so ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen, dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers. Der Käufer gewährt dem Verkäufer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Bis zur Befriedigung aller unserer Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung steht uns das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen des Bestellers zu, die sich in unserem Besitz befinden oder an ihn auszuliefern sind. Der Verkäufer ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen. Bei Stornierung des Auftrages durch den Käufer wird eine pauschale Abstandssumme in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises fällig. Bei Sonderanfertigungen erhöht sich dieser Betrag auf 30 %. Es bleibt dem Käufer überlassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Für in Auftrag gegebene Sonderanfertigungen wird eine Anzahlung in Höhe von mindestens 30 % erhoben.
4. Lieferung:
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem die Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer schriftlich vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand das Unternehmen des Verkäufers innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versand- oder Abholbereitschaft innerhalb der vereinbaren Frist. Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers oder seines Zulieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen.
Der Käufer kann eine Vertragsstrafe nur dann verlangen, wenn diese gesondert vereinbart wurde. Ansprüche für Schäden, die der Käufer auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Nachfirst, ausgeschlossen, Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird. Im Übrigen bleibt das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt. Verursacht der Käufer eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, so ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer zu berechnen. Der Verkäufer hat das Recht, vom Vertrag zurück zu treten, wenn ihm nach Vertragsabschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass seine Rechte nicht mehr genügend gesichert sind. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Vertragsabschluss Konstruktions- und Formänderungen vorzunehmen, wenn dies auch im Interesse des Käufers aus triftigem Grund notwendig erscheint und der Liefergegenstand, insbesondere sein Aussehen, dadurch nicht wesentlich geändert wird.
5. Übernahmebedingungen:
Gerät der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, 20 % des Preises als pauschalen Schadensersatz zu zahlen, sofern er nicht nachweist, ein Schaden sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden. Das Recht des Verkäufers, statt der Pauschale den tatsächlichen entstanden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
6. Versand:
Die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) geht auf den Käufer über, wenn der Vertragsgegenstand das Werk des Verkäufers verlassen hat, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln. Ohne besonderes Verlangen wird der Vertragsgegenstand nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert. Verlangt der Käufer den Abschluss einer Versicherung, wird sie auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
7. Gewährleistung:
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer wie folgt: Alle diejenigen Teile sind nach Wahl der Verkäufers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.
Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Vertragsgegenstandes. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, ist der Verkäufer von der Mängelbeseitigung befreit. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder Einflüssen, die nach dem Vertag nicht vorausgesetzt sind, entstehen.
Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. Sie erlischt auch, wenn in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer bzw. Hersteller nicht genehmigt hat, oder der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Verkäufer bzw. Hersteller für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist. Eine unsachgemäße Behandlung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Überschreitung des nach den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Gesamtgewichts, der Achsdrücke oder der dem Vertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Beim Fremdaufbauten und –fahrzeugen, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den Hersteller/Importeur des Aufbaus oder Anhängers zu wenden. In gleicher Weise hat sich der Käufer wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers an Reifen zunächst an den Reifenhersteller/Importeur oder einen von ihm für die Abwicklung anerkannten Betrieb zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen den Verkäufer hat der Käufer nur, wenn der Hersteller/Importeur nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert.
Die in Erfüllung dieser Gewährleistungsverpflichtung ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Verkäufers über.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Verkäufer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit für Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Für die Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck leistet der Verkäufer nur Gewähr, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt der Gegenstand als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB. Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Auf alle über den Rahmen der vorstehend festgelegten Gewährleistung hinausgehenden Schadensersatzansprüche verzichtet der Käufer. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
8. Haftung:
Für Verderb, Abhandenkommen oder Beschädigung aller dem Käufer gehörenden Gegenstände durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Plünderung oder andere Ursachen wird in keinem Falle eine Haftung übernommen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ergeben, ist je nach der gesetzlichen Streitwertgrenze das Amtsgericht Crailsheim oder das Landgericht Ellwangen zuständig. Außerdem gilt ausdrücklich Honhardt als Erfüllungsort vereinbart.
10. Die Fahrzeuge entsprechen den Bestimmungen der StVZO. Maße, technische Daten und Gewichte sind annährend und für uns unverbindlich. Nutzlast-Abweichungen gegenüber dem Angebot, dem Kaufvertrag oder Bestätigungsschreiben sind im handelsüblichen Rahmen zulässig.
11. Sollten vom Käufer nachträglich Änderungen vorgenommen werden, erlischt die Betriebserlaubnis, außerdem wird jede Haftung abgelehnt.
12. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Verkäufer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sachschäden ist auf 250.000,- Euro je Schadensereignis und 500.000,- Euro insgesamt beschränkt.
c) Die Vermögenshaftung für Vermögensschaden ist ausgeschlossen.
d) Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypische vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.
13.Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.